SV Herz Ass


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Satzung

Impressum

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Satzung des Schützenvereins Herz Ass e.V.

1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen Schützenverein Herz Ass und hat seinen Sitz in
85375 Neufahrn. Gründungsjahr: 07.09.1957
b) Das Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember des Kalenderjahres.
c) Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB beim Amtsgericht München
unter der Nummer VR 120581.


2. Zweck und Aufgaben des Vereins

a) Der Verein hat den Zweck, den Schießsport zu pflegen und zu fördern. Durch
Förderung des Schützenwesens der Allgemeinheit zu dienen und die Jugend für
diesen Sport zu begeistern.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er erstrebt keinen Gewinn. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. Nur tatsächliche Ausgaben im satzungsmäßigen Interesse des Vereins
werden ersetzt.
c) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des bayerischen
Sportschützenbundes und des deutschen Schützenbundes.
d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
e) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


3. Mitgliedschaft

a) Jede Person mit gutem Leumund ist aufnahmefähig. (Mindestalter 8 Jahre)
b) Der Verein besteht aus Jugendlichen, ordentlichen und Ehrenmitgliedern.
c) Zu Ehrenmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die in besonderem
Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf
Vorschlag des Schützenmeisteramtes. Diese muss mit einer ¾ Stimmenmehrheit von
der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte
der ordentlichen Mitglieder und sind in den Ausschusssitzungen stimmberechtigt und
von Beitragsleistungen entbunden.
d) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die am 01.01. des laufenden
Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
e) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden
Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind in der
Mitgliederversammlung nur in Sachen der Jugendarbeit stimmberechtigt. Ihr Vertreter
ist der Jugendsportleiter.


4. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

a) Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu erstellen. Über diesen entscheidet das
Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird die Aufnahme abgelehnt,
so kann der Antragsteller dagegen Berufung beim Gesellschaftausschuss einlegen.
Dieser entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
b) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
c) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie ist
jederzeit möglich. Alle Ansprüche gegen den Verein erlöschen. Eine Rückgewährung
von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden sind ausgeschlossen.
d) Der Ausschluss erfolgt, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung den
Jahresbeitrag nicht entrichtet hat, bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die
Satzung oder den Interessen des Vereins, wegen unehrenhaften, unsportlichem oder
unkameradschaftlichem Verhalten innerhalb des Vereinslebens und aus sonstigen
schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin betreffenden Gründen.
e) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst das
Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit.
f) Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach
Zugang des Ausschließungsbescheids, schriftlich beim Gesellschaftsausschuss
Einspruch zu erheben. Die hierbei gefällte Entscheidung ist endgültig.
g) Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegen
den Verein und das Vereinsvermögen. Freiwillige Spenden werden nicht
zurückerstattet.


5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Alle Jugendlichen und ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dem Vorstand Vorschläge zu
unterbreiten, die Übungsräume des Vereins unter Beachtung der Schießordnung und
sonstigen Anordnungen zu benutzen, Vorschläge zur Aufnahme neuer Mitglieder zu
machen.
b) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, das
Vereinseigentum fürsorglich und schonend zu behandeln und den Verein nach
außen angemessen zu vertreten.
c) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für
tatsächlich entstandene Auslagen.
d) Alle Beiträge, Einnahmen, Zinsen und andere Mittel des Vereins, werden
ausschließlich zur Erreichung des §2, Vereinszweck, verwendet.


6. Gebühren und Beiträge

a) Die Aufnahmegebühr wird vom Gesellschaftsausschuss festgelegt. Das
Vereinsabzeichen wird zum Selbstkostenpreis abgegeben.
b) Die Standgebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt, dabei wird für jugendliche Mitglieder eine Ermäßigung berücksichtigt.
c) Das Schützenmeisteramt hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit, die
Aufnahmegebühr bzw. den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu
stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
d) Bei Aufnahme in den Verein während des laufenden Geschäftsjahres sind die
Beiträge anteilsmäßig zu entrichten. Aufgeteilt in ½ Jahresbeiträge zuzüglich
Versicherung.
e) Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 15.02. für das laufende Geschäftsjahr zu
entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Alle Neumitglieder sind verpflichtet, eine
Bankeinzugserklärung zu unterzeichnen.


7. Organe des Vereins

a) Das Schützenmeisteramt.
b) Der Gesellschaftsausschuss.
c) Die Mitgliederversammlung.


8. Das Schützenmeisteramt

a) Das Schützenmeisteramt besteht aus vier Schützenmeistern und übt seine
Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
b) Das Schützenmeisteramt führt die inneren Angelegenheiten unter Vorsitz des 1.
Schützenmeisters. Dieser oder 2. Schützenmeister vertritt nach § 26 BGB die
Gesellschaft nach außen, jeder vertritt einzeln. Das Schützenmeisteramt führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens
und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
c) Der dritte Schützenmeister hat die Funktion des Schriftführers.
d) Der vierte Schützenmeister hat die Funktion des Kassiers. Er verwaltet die
Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
e) Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Zum Abschluss von Rechtsgeschäften,
die den Verein mit nicht mehr als 500,00 € belasten, ist der 1. oder 2.
Schützenmeister selbständig befugt. Bei Abschluss von Rechtsgeschäften, die den
Verein mit mehr als 500,00 € belasten, bedarf es der Zustimmung des Kassiers bzw.
des Schützenmeisteramts.
f) Das Schützenmeisteramt wird auf vier Jahre in geheimer Wahl von der
Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Das Schützenmeisteramt
entscheidet in allen Sitzungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der 1. Schützenmeister. Über den Verlauf der Sitzung ist Protokoll zu
führen.
g) Bei Ausscheiden eines Schützenmeisters haben die übrigen Schützenmeister das
Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
h) Auf Einladung des 1. Schützenmeisters tritt unter seinem Vorsitz der
Gesellschafsausschuss zusammen. Es ist ein Protokoll zu erstellen. Das
Schützenmeisteramt ist gebunden an die Zustimmung des
Gesellschaftsausschusses bei Aufnahme oder Entlastung der Gesellschaft, An- oder
Verkauf von Sportgeräten, Inventar und dergleichen, Aufstellung des Jahresetats und
der Berufungskommission.


9. Der Gesellschaftsausschuss

a) Der Gesellschaftsausschuss setzt sich aus dem Schützenmeisteramt, dem 1.
Sportleiter und seinem Vertreter, dem 1. Jugendsportleiter und seinem Vertreter,
dem 2. Kassier, dem 2. Schriftführer (gleichzeitig Vergnügungswart), den
Kassenprüfern und den Ehrenmitgliedern zusammen.
b) Er wird auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch
solange im Amt, bis ein neuer Gesellschaftsausschuss ordnungsgemäß gewählt ist.
c) Der Schießbetrieb untersteht dem jeweiligen zuständigen Jugend- und Sportleiter
und ihren Vertretern. Ihnen untersteht auch die Wartung und Pflege der Sportgeräte,
des Inventars und der Übungsräume.
d) Der Gesellschaftsausschuss fasst die Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom
1. Schützenmeister oder bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter
einberufen werden. Der Gesellschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn
wenigstens sechs Ausschussmitglieder und zwei Schützenmeister anwesend sind. Er
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Stimmen können delegiert
werden, dies ist aber dem Protokoll schriftlich beizufügen.


10. Die Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch das
Schützenmeisteramt einzuberufen.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Zwecke
des Vereins es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe beim Schützenmeisteramt einen Antrag stellen.
c) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Frist von zwei
Wochen schriftlich einzuladen.
d) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.


11. Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Die Wahl des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftausschusses.
b) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes der Vorstandschaft, den
Prüfbericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung der Vorstandschaft.
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
d) Festsetzung der Beitrags- und Standgebühren.
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


12. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

a) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Schützenmeister. Bei seiner
Verhinderung ein von ihm bestellter Vertreter.
b) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder
gefasst. Hierfür ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen.
c) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, außer gesetzliche
Bestimmungen, die Satzung oder der Gesellschaftsausschuss gestatten dies nicht.
d) Die Wahl des Schützenmeisteramtes erfolgt geheim.
e) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist die Änderung der Satzung in der Tagesordnung
bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf
einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


13. Ehrungen

a) Nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit wird das silberne Vereinsabzeichen
verliehen.
b) Das goldene Vereinsabzeichen wird erst ab dem 60. Lebensjahr, nach mindestens
50-jähriger Vereinszugehörigkeit verliehen. (Auf Vorschlag des
Gesellschaftsausschusses, wobei der Geehrte außerordentliche sportliche
Leistungen oder langjährige Verdienste um den Verein erbracht haben muss.)
c) Ehrenmitglieder erhalten die Vereinsehrennadel mit Urkunde.


14. Auflösung des Vereins

a) Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, wenn nur mehr sechs Mitglieder
vorhanden sind. In diesem Fall ist das vorhandene Inventar zu veräußern und der
Erlös mit dem vorhandenen Kassenbestand zu vereinigen.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, bevorzugt für den Schießsport, zu
verwenden hat.
c) Die Fahne der Gesellschaft ist dem Gemeindearchiv zu übergeben und verbleibt
dort solange, bis sich der Verein neu gebildet hat.
d) Mit Auflösung des Vereins erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
e) Zur Abwicklung der Auflösung werden drei Liquidatoren bestimmt.


15. Haftungsbeschränkung

a) Die Haftung für Vertragsschulden gegen Dritte beschränkt sich auf den Anteil der
Mitglieder am Vereinsvermögen.
b) Es haften aus einem Rechtsgeschäft, das einem Dritten gegenüber vorgenommen
wird, der Handelnde persönlich. Handeln mehrere, so haften sie als
Gesamtschuldner.


16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt
das die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht.


Diese Neufassung der Satzung des Schützenvereins Herz Ass e. V. wurde bei der
ordentlichen Mitgliederversammlung am 22.02.2019 im Vereinslokal, Hotel
Gumberger, beschlossen.


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